Hier
erscheinen regelmäßig Veröffentlichungen und Aufsätze zu aktuellen
Themen:
Rechtsanwalt und Notar
Hienstorfer: Grunderwerbsteuer wird im Jahre 2012 erhöht.
Rechtsanwalt Dr. Gottschalk: Wichtige
Verjährungsfrist 31.12.2011
Dr. Gottschalk
deckt dubiose
Machenschaften bei AdmiralDirekt auf
Finanzmarkkrise
- Ist mein Geld sicher?
Verwechselungsgefahr
- Was ist ein Abbuchungsauftrag?
Rechtsanwalt
und Notar Hienstorfer: Grunderwerbssteuer wird
im Jahre 2012 erhöht.
Herr Rechtsanwalt und Notar Hienstorfer weist darauf hin, dass im Lande
Schleswig-Holstein ab dem 1. Januar 2012 die Grunderwerbsteuer von 3,5
% auf 5 % erhöht wird.
Die Grunderwerbsteuer wird bei einem Kauf von Grundstücken oder
Wohnungen erhoben. Berechnungsgrundlage ist jeweils der Kaufpreis.
Beträgt bei einem Kaufpreis von 100.000,00 € derzeit die
Grunderwerbsteuer also 3.500,00 €, wird ab dem 1. Januar 2012 die
Steuerbelastung um 1.500,00 € auf 5.000,00 € erhöht werden.
Bei einem Kaufpreis von 200.000,00 € steigt die Belastung von 7.000,00
€ auf 10.000,00 €.
Diese Erhöhung der Grunderwerbsteuer darf selbstverständlich nicht
maßgeblich für die Beantwortung der Frage sein, ob eine Immobilie
erworben werden soll. Hierfür sind andere Kriterien entscheidender.
Wenn aber die Entscheidung für einen Immobilienerwerb getroffen ist und
kurzfristig realisiert werden soll, so bietet es sich an, den
erforderlichen notariellen Kaufvertrag noch bis zum 31. Dezember 2011
zu schließen. Maßgeblich für die Frage, ob der alte oder neue
Steuersatz anzuwenden ist, ist nach der Auskunft des Finanzministeriums
des Landes Schleswig-Holstein das Datum des notariellen Kaufvertrages,
also nicht etwa das Datum, zu dem die Immobilie tatsächlich dem
Erwerber übergeben wird oder zu dem die Eigentumsumschreibung im
Grundbuch erfolgt.
Veröffentlicht
am 24.11.2011
Rechtsanwalt
Dr. Gottschalk: Wichtige Verjährungsfrist 31.12.2011
ImEin Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit ist das Bank- und
Kapitalanlagenrecht.
Hier ist die Verjährungsfrist
31.12.2011
ein ganz wichtiges Datum.
Anleger, die ihre Kapitalanlage vor dem 1. Januar 2002 erworben haben,
können zur Zeit noch Ansprüche, zum Beispiel wegen fehlerhafter
Anlageberatung, geltend machen.
Sind die Ansprüche verjährt, steht dem Anlageberater die
Verjähungseinrede zu, die eine Durchsetzung von z. B.
Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung unmöglich
macht.
Vor dem 1. Januar 2002 betrug die allgemeine Verjährungsfrist 30 Jahre.
Danach wurde die Verjährungsfrist verändert. Sie beträgt grundsätzlich
drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt allerdings erst am Ende des
Jahres, in dem der Anspruchsinhaber die Gründe für seinen Anspruch und
die Person des Anspruchsgegners erkennt.
Auch bei fehlender Kenntnis gibt es aber eine absolute Verjährungsfrist
von 10 Jahren, die also erstmals seit Beginn der Gesetzesänderung am
01.01.2002 am 31.12.2011 zum Tragen kommt.
Wer sich also mit dem Gedanken trägt, Schadensersatzansprüche aufgrund
einer fehlerhaften Anlageberatung aus einem Zeitraum vor dem 1. Januar
2002 geltend zu machen, hat dazu voraussichtlich nur noch bis zum
Jahresende Zeit. Bei derartigen Ansprüchen muss eine wirksame Hemmung
der Verjährungsfrist noch im Laufe des Kalenderjahres 2011 vorgenommen
werden.
Betroffenen Anlegern ist also dringend zu empfehlen, sich
kurzfristig
mit der Frage zu beschäftigen, ob noch Ansprüche wegen fehlerhafter
Anlageberatung geltend gemacht werden sollen und für den Fall, dass
dies beabsichtigt ist, ist umgehendes Handeln erforderlich.
Gegebenenfalls wird dringend empfohlen, sich an einen im
Kapitalanlagerecht erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden.
Veröffentlicht
am 24.11.2011
Rechtsanwalt
Dr. Gottschalk deckt dubiose Machenschaften bei der Autoversicherung
AdmiralDirekt auf
Im Zusammenhang mit
einer Mandatsbearbeitung erhielt Herr Rechtsanwalt Dr. Gottschalk
zunächst davon Kenntnis, dass bei der AdmiralDirekt Versicherung eine
Dienstanweisung des "Manager Kfz-Betrieb" vom September diesen Jahres
vorliegt, wonach das Versicherungsunternehmen bei einer bestimmten
Kundengruppe, die über das Internet auf die Versicherung aufmerksam
wurde, statt einer lediglich beantragten Kfz-Haftpflichtversicherung
auch noch zusätzlich einen kostenpflichtigen Schutzbrief einbuchte.
Obwohl die Kunden einen solchen Schutzbrief weder beantragt noch
gewünscht hatten, wurden ihnen dafür zusätzliche Kosten in Höhe von
etwa 30 – 50 EUR pro Police und Kalenderjahr in Rechnung gestellt.
In
der Dienstanweisung der Versicherung war davon die Rede, dass man von
einer Beschwerdequote von lediglich 20 % ausgehe, also annahm, dass 80
% der Kunden entweder nicht merkten, eine kostenpflichtige
Zusatzversicherung abgeschlossen zu haben, oder aus Trägheit dagegen
nicht vorgehen würden.
Die Mitarbeiter der Versicherung
wurden angewiesen, im Falle von Kundenbeschwerden wahrheitswidrig zu
behaupten "es handele sich hierbei um einen technischen Fehler, für den
wir uns bei Ihnen entschuldigen".
Begründet wird diese
Maßnahme der Versicherung damit, dass "fast ohne Kosten" bei 80 % der
Kunden eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden könne und damit ein
Zusatzertrag erzielt werden können.
Rechtsanwalt Dr.
Gottschalk informierte die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht und erstattete Strafanzeige gegen die
Versicherungsgesellschaft wegen Betruges in einem besonders schweren
Fall. Außerdem wurde die Redaktion "Finanztest" der Stiftung Warentest
informiert. Nachdem diese die Gesellschaft um eine Stellungnahme bat,
stellte die Versicherung nach eigenen Angaben ihr rechtswidriges
Handeln ein. Angeblich waren 660 Verträge betroffen (nach späteren
Angaben 470 Verträge).
Die Versicherungsgesellschaft sagte
allen ihren Kunden Erstattung der Zusatzkosten zu sowie den kostenlosen
Behalt des eingebuchten Schutzbriefes.
Die Stiftung Warentest
berichtete über den Vorgang in ihrer Online Ausgabe vom 10.12.2009
(ausführlicher Bericht: Finanztest, Ausgabe Februar 2010).
Financial
Times Deutschland griff den Vorgang in ihrer Ausgabe vom 16.12.2009
unter der Überschrift "Autoversicherer räumt Fehlverhalten ein –
Deutsche Tochter der britischen Admiral Group prellt Kunden mit
Koppelgeschäften • Management verspricht Aufklärung" auf.
In
der Online-Ausgabe der Zeitung wird Rechtsanwalt Dr. Gottschalk in der
Rubrik "Zitat des Tages" zitiert: "Ich habe schon viele kleine Tricks
bei Finanzdienstleistern erlebt, aber noch nie etwas so Dreistes".
Veröffentlicht
am 18.12.2009
Finanzmarktkrise
- Ist mein Geld sicher?
Von
Rechtsanwalt und Notar Dr. Michael Gottschalk, auch Fachanwalt für
Bank und Kapitalmarktrecht
Noch
ist kein Ende der Finanzmarktkrise in Sicht. Täglich sind neue
Horrormeldungen zu lesen. Banken sind pleite, selbst komplette Staaten
wie Island oder Argentinien stehen vor dem Staatsbankrott. Schlecht
geht es auch ganzen Branchen, wie zum Beispiel der Automobilindustrie
weltweit.
Und wie wirkt sich das auf angelegtes Geld
aus? Wer sein Geld auf Girokonten oder Sparkonten bei deutschen
Großbanken, Sparkassen oder Genossenschaftsbanken angelegt hat, muss
sich keine Sorgen machen. Alle diese Einlagen sind durch
Entschädigungseinrichtungen bzw. Einlagensicherungsfonds der jeweiligen
Bankengruppen nach menschlichem Ermessen umfangreich gesichert. Der
Sicherungsumfang von Geldern bei deutschen Banken ist praktisch
unbegrenzt, bei ausländischen Banken muss vielfach eine
Sicherungsgrenze von 20.000,- Euro pro Kunde beachtet werden.
Und
was ist, wenn das Geld nicht bei einer Bank angelegt ist?
Wer
sein Geld in Aktien angelegt hat, musste im letzten Jahr erhebliche
Kursverluste hinnehmen. Ob die Kurse wieder steigen, hängt sowohl von
allgemeinen Faktoren, wie der Überwindung der Krisen, aber auch von der
Entwicklung der Unternehmen ab, um deren Aktien es geht. Aktienfonds
haben das Risiko gestreut, doch gilt generell auch hier, dass auch sie
die allgemeine Entwicklung an den Aktienmärkten je nach Ausrichtung
mehr oder weniger abbilden.
Wer sein Geld in
Anleihen investiert hat, wird Zins und Tilgung erhalten, wenn der
Emittent der Anleihe zur entsprechenden Zahlung in der Lage ist. Hier
kommt es also insbesondere darauf an, wie gut die Bonität des
Schuldners ist. Da eine Reihe von Unternehmen und auch einige Staaten
in Schwierigkeiten sind, werden auch Anleihen, die diese als Schuldner
herausgegeben haben, möglicherweise nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
vollständig bedient werden können. Wer eine Anleihe eines erstklassigen
Schuldners (z. B. Bundes Wertpapiere) erworben hat, kann weiter ruhig
schlafen.
Die größten Probleme bereiten die seit
einiger Zeit stark vertriebenen Zertifikate. Wer Zertifikate von Lehman
Brothers erworben hat, muss seine Forderung bei der Insolvenzverwaltung
anmelden, aber auch den Totalverlust befürchten.
Wer
ein Diskontzertifikat erwarb, hatte einen Sicherheitspuffer in seiner
Anlage eingebaut und wird voraussichtlich mit einem "blauen Auge" aus
der Krise herauskommen. Schwieriger wird es für Erwerber von so
genannten Bonuszertifikaten. Diese sind mit einem nicht unerheblichen
Sicherheitspuffer ausgestattet gewesen, der allerdings überwiegend
nicht gehalten hat, so dass erhebliche Kursverluste eingetreten sind,
die vermutlich nicht mehr aufgeholt werden können. Nicht selten stellen
Kapitalanleger erst jetzt fest, dass sie, obgleich sie eine sichere
Geldanlage tätigen wollten, ohne es zu wissen, riskant investiert
haben. Für diese Kunden wird der in diesen Tagen gerade versandte
Jahresdepotauszug ihrer Bank eine böse Überraschung in Form von
erheblichen Verlusten mit sich bringen.
Wer
entsprechende Wertpapiere aufgrund einer Beratung und Empfehlung einer
Bank erhalten hat, sollte sich fragen, ob er solche Risiken des
Geldverlustes überhaupt eingehen wollte oder ob er entsprechende
Wertpapiere nur deshalb erwarb, weil der Bankberater die Chancen der
Geldvermehrung in den schillerndsten Farben geschildert hat, die
Risiken
auszusprechen aber "vergaß".
Wer feststellt, dass er
schlecht beraten wurde, sollte seinen Berater aufsuchen und den Vorgang
besprechen und ggf. eine Rückabwicklung des Erwerbes verlangen. Oftmals
wird mit der beratenden Bank eine Einigung möglich sein.
Wer
sich schlecht beraten fühlt und keine einvernehmliche Regelung mit
seiner Bank erzielen kann, dem kann nur empfohlen werden, einen im
Bankrecht versierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser kann in jedem
Einzelfall prüfen und beurteilen, ob ein Anspruch auf Schadensersatz
wegen schlechter Beratung besteht. Allzu lange Zeit sollte man sich
damit allerdings nicht lassen, weil etwaige Schadensersatzansprüche 3
Jahre nach dem Erwerb der betroffenen Wertpapiere verjährt sind.
Dieser Artikel
wurde im Magazin Lebensart 02/2009 veröffentlicht.
Verwechselungsgefahr
- Was ist ein Abbuchungsauftrag?
Herr
Dr. Gottschalk wendet sich an die Presse:
Vorsicht
Verwechselungsgefahr - keinen Auftrag für ein automatisches
Abbuchungsverfahren unterzeichnen!
Frau Y. wollte
etwas für ihre Figur tun und suchte deshalb ein Fitness-Studio in
Neumünster auf. Der Mitarbeiter legte ihr einen "Abbuchungsauftrag für
Lastschriften" vor, den sie gleich unterschreiben sollte. Andere
Zahlungsarten wie Barzahlung im Voraus oder Überweisung würden nicht
akzeptiert. Frau Y. kamen Zweifel und sie wandte sich mit dem
Schriftstück an Dr. Michael Gottschalk.
Dieser riet ihr
eindringlich von einer Unterzeichnung ab. Seine Begründung: Das
Fitness-Studio könnte dann jederzeit beliebige Summen von ihrem Konto
abbuchen, ohne dass Frau Y. hätte widersprechen können.
Das
gängige
Lastschriftverfahren funktioniert so, dass ein Kunde den
Vertragspartner ermächtigt, sein Konto zu belasten. Das Verfahren ist
risikolos, denn noch bis sechs Wochen nach dem nächsten
Rechnungsabschluss kann der Kunde die Kontobelastung widerrufen und die
Bank muss dann die Kontobelastung sofort rückgängig machen. Anders
läuft es beim Abbuchungs-Auftragsverfahren: Hier wird die Bank des
Kunden angewiesen, die vorgelegte Lastschrift einzulösen. Die Abbuchung
ist dann endgültig. Die Bank beruft sich dann darauf, dass ja eine
wirksame Anweisung vorliege, die Abbuchung durchzuführen.
Wer auf so
etwas eingeht, kann genauso gut einen Blankoscheck unterschreiben.
Wer sich nicht sicher ist ob er bereits einen Abbuchungsauftrag
unterschrieben hat, sollte bei seiner Bank nachfragen.
Und
dort kann er diesen Abbuchungsauftrag auch gleich kündigen.
Am
Freitag, den 28. März 2008 erschien ein umfangreicher Artikel
im Holsteinischen Courier zu diesem Sachverhalt.