Dr. Gottschalk · Hienstorfer · Schlepper
Rechtsanwälte · Fachanwälte · Notare
Hier erscheinen regelmäßig Veröffentlichungen und Aufsätze zu aktuellen Themen:


Rechtsanwalt und Notar Hienstorfer: Grunderwerbsteuer wird im Jahre 2012 erhöht.

Rechtsanwalt Dr. Gottschalk: Wichtige Verjährungsfrist 31.12.2011

Dr. Gottschalk deckt dubiose Machenschaften bei AdmiralDirekt auf


Finanzmarkkrise - Ist mein Geld sicher?

Verwechselungsgefahr - Was ist ein Abbuchungsauftrag?




Rechtsanwalt  und  Notar  Hienstorfer: Grunderwerbssteuer  wird  im  Jahre  2012  erhöht.


Herr Rechtsanwalt und Notar Hienstorfer weist darauf hin, dass im Lande Schleswig-Holstein ab dem 1. Januar 2012 die Grunderwerbsteuer von 3,5 % auf 5 % erhöht wird.

Die Grunderwerbsteuer wird bei einem Kauf von Grundstücken oder Wohnungen erhoben. Berechnungsgrundlage ist jeweils der Kaufpreis.
 
Beträgt bei einem Kaufpreis von 100.000,00 € derzeit die Grunderwerbsteuer also 3.500,00 €, wird ab dem 1. Januar 2012 die Steuerbelastung um 1.500,00 € auf 5.000,00 € erhöht werden.
Bei einem Kaufpreis von 200.000,00 € steigt die Belastung von 7.000,00 € auf 10.000,00 €.

Diese Erhöhung der Grunderwerbsteuer darf selbstverständlich nicht maßgeblich für die Beantwortung der Frage sein, ob eine Immobilie erworben werden soll. Hierfür sind andere Kriterien entscheidender.
Wenn aber die Entscheidung für einen Immobilienerwerb getroffen ist und kurzfristig realisiert werden soll, so bietet es sich an, den erforderlichen notariellen Kaufvertrag noch bis zum 31. Dezember 2011 zu schließen. Maßgeblich für die Frage, ob der alte oder neue Steuersatz anzuwenden ist, ist nach der Auskunft des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein das Datum des notariellen Kaufvertrages, also nicht etwa das Datum, zu dem die Immobilie tatsächlich dem Erwerber übergeben wird oder zu dem die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt.

Veröffentlicht am 24.11.2011



Rechtsanwalt Dr. Gottschalk: Wichtige Verjährungsfrist 31.12.2011


ImEin Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit ist das Bank- und Kapitalanlagenrecht.
Hier ist die Verjährungsfrist

31.12.2011

ein ganz wichtiges Datum.

Anleger, die ihre Kapitalanlage vor dem 1. Januar 2002 erworben haben, können zur Zeit noch Ansprüche, zum Beispiel wegen fehlerhafter Anlageberatung, geltend machen.

Sind die Ansprüche verjährt, steht dem Anlageberater die Verjähungseinrede zu, die eine Durchsetzung von z. B. Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung unmöglich macht.

Vor dem 1. Januar 2002 betrug die allgemeine Verjährungsfrist 30 Jahre. Danach wurde die Verjährungsfrist verändert. Sie beträgt grundsätzlich drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt allerdings erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruchsinhaber die Gründe für seinen Anspruch und die Person des Anspruchsgegners erkennt.
Auch bei fehlender Kenntnis gibt es aber eine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren, die also erstmals seit Beginn der Gesetzesänderung am 01.01.2002 am 31.12.2011 zum Tragen kommt.

Wer sich also mit dem Gedanken trägt, Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung aus einem Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 geltend zu machen, hat dazu voraussichtlich nur noch bis zum Jahresende Zeit. Bei derartigen Ansprüchen muss eine wirksame Hemmung der Verjährungsfrist noch im Laufe des Kalenderjahres 2011 vorgenommen werden.

Betroffenen Anlegern ist also dringend zu empfehlen, sich kurzfristig
mit der Frage zu beschäftigen, ob noch Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht werden sollen und für den Fall, dass dies beabsichtigt ist, ist umgehendes Handeln erforderlich. Gegebenenfalls wird dringend empfohlen, sich an einen im Kapitalanlagerecht erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden.

Veröffentlicht am 24.11.2011



Rechtsanwalt Dr. Gottschalk deckt dubiose Machenschaften bei der Autoversicherung AdmiralDirekt auf


Im Zusammenhang mit einer Mandatsbearbeitung erhielt Herr Rechtsanwalt Dr. Gottschalk zunächst davon Kenntnis, dass bei der AdmiralDirekt Versicherung eine Dienstanweisung des "Manager Kfz-Betrieb" vom September diesen Jahres vorliegt, wonach das Versicherungsunternehmen bei einer bestimmten Kundengruppe, die über das Internet auf die Versicherung aufmerksam wurde, statt einer lediglich beantragten Kfz-Haftpflichtversicherung auch noch zusätzlich einen kostenpflichtigen Schutzbrief einbuchte. Obwohl die Kunden einen solchen Schutzbrief weder beantragt noch gewünscht hatten, wurden ihnen dafür zusätzliche Kosten in Höhe von etwa 30 – 50 EUR pro Police und Kalenderjahr in Rechnung gestellt.

In der Dienstanweisung der Versicherung war davon die Rede, dass man von einer Beschwerdequote von lediglich 20 % ausgehe, also annahm, dass 80 % der Kunden entweder nicht merkten, eine kostenpflichtige Zusatzversicherung abgeschlossen zu haben, oder aus Trägheit dagegen nicht vorgehen würden.
Die Mitarbeiter der Versicherung wurden angewiesen, im Falle von Kundenbeschwerden wahrheitswidrig zu behaupten "es handele sich hierbei um einen technischen Fehler, für den wir uns bei Ihnen entschuldigen".
Begründet wird diese Maßnahme der Versicherung damit, dass "fast ohne Kosten" bei 80 % der Kunden eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden könne und damit ein Zusatzertrag erzielt werden können.
Rechtsanwalt Dr. Gottschalk informierte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und erstattete Strafanzeige gegen die Versicherungsgesellschaft wegen Betruges in einem besonders schweren Fall. Außerdem wurde die Redaktion "Finanztest" der Stiftung Warentest informiert. Nachdem diese die Gesellschaft um eine Stellungnahme bat, stellte die Versicherung nach eigenen Angaben ihr rechtswidriges Handeln ein. Angeblich waren 660 Verträge betroffen (nach späteren Angaben 470 Verträge).
Die Versicherungsgesellschaft sagte allen ihren Kunden Erstattung der Zusatzkosten zu sowie den kostenlosen Behalt des eingebuchten Schutzbriefes.
Die Stiftung Warentest berichtete über den Vorgang in ihrer Online Ausgabe vom 10.12.2009 (ausführlicher Bericht: Finanztest, Ausgabe Februar 2010).
Financial Times Deutschland griff den Vorgang in ihrer Ausgabe vom 16.12.2009 unter der Überschrift "Autoversicherer räumt Fehlverhalten ein – Deutsche Tochter der britischen Admiral Group prellt Kunden mit Koppelgeschäften • Management verspricht Aufklärung" auf.
In der Online-Ausgabe der Zeitung wird Rechtsanwalt Dr. Gottschalk in der Rubrik "Zitat des Tages" zitiert: "Ich habe schon viele kleine Tricks bei Finanzdienstleistern erlebt, aber noch nie etwas so Dreistes".

Veröffentlicht am 18.12.2009



Finanzmarktkrise - Ist mein Geld sicher?

Von Rechtsanwalt und Notar Dr. Michael Gottschalk, auch Fachanwalt für Bank  und Kapitalmarktrecht

Noch ist kein Ende der Finanzmarktkrise in Sicht. Täglich sind neue Horrormeldungen zu lesen. Banken sind pleite, selbst komplette Staaten wie Island oder Argentinien stehen vor dem Staatsbankrott. Schlecht geht es auch ganzen Branchen, wie zum Beispiel der Automobilindustrie weltweit.

Und wie wirkt sich das auf angelegtes Geld aus? Wer sein Geld auf Girokonten oder Sparkonten bei deutschen Großbanken, Sparkassen oder Genossenschaftsbanken angelegt hat, muss sich keine Sorgen machen. Alle diese Einlagen sind durch Entschädigungseinrichtungen bzw. Einlagensicherungsfonds der jeweiligen Bankengruppen nach menschlichem Ermessen umfangreich gesichert. Der Sicherungsumfang von Geldern bei deutschen Banken ist praktisch unbegrenzt, bei ausländischen Banken muss vielfach eine Sicherungsgrenze von 20.000,-  Euro pro Kunde beachtet werden.

Und was ist, wenn das Geld nicht bei einer Bank angelegt ist?

Wer sein Geld in Aktien angelegt hat, musste im letzten Jahr erhebliche Kursverluste hinnehmen. Ob die Kurse wieder steigen, hängt sowohl von allgemeinen Faktoren, wie der Überwindung der Krisen, aber auch von der Entwicklung der Unternehmen ab, um deren Aktien es geht. Aktienfonds haben das Risiko gestreut, doch gilt generell auch hier, dass auch sie die allgemeine Entwicklung an den Aktienmärkten je nach Ausrichtung mehr oder weniger abbilden.

Wer sein Geld in Anleihen investiert hat, wird Zins und Tilgung erhalten, wenn der Emittent der Anleihe zur entsprechenden Zahlung in der Lage ist. Hier kommt es also insbesondere darauf an, wie gut die Bonität des Schuldners ist. Da eine Reihe von Unternehmen und auch einige Staaten in Schwierigkeiten sind, werden auch Anleihen, die diese als Schuldner herausgegeben haben, möglicherweise nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bedient werden können. Wer eine Anleihe eines erstklassigen Schuldners (z. B. Bundes Wertpapiere) erworben hat, kann weiter ruhig schlafen.

Die größten Probleme bereiten die seit einiger Zeit stark vertriebenen Zertifikate. Wer Zertifikate von Lehman Brothers erworben hat, muss seine Forderung bei der Insolvenzverwaltung anmelden, aber auch den Totalverlust befürchten.

Wer ein Diskontzertifikat erwarb, hatte einen Sicherheitspuffer in seiner Anlage eingebaut und wird voraussichtlich mit einem "blauen Auge" aus der Krise herauskommen. Schwieriger wird es für Erwerber von so genannten Bonuszertifikaten. Diese sind mit einem nicht unerheblichen Sicherheitspuffer ausgestattet gewesen, der allerdings überwiegend nicht gehalten hat, so dass erhebliche Kursverluste eingetreten sind, die vermutlich nicht mehr aufgeholt werden können. Nicht selten stellen Kapitalanleger erst jetzt fest, dass sie, obgleich sie eine sichere Geldanlage tätigen wollten, ohne es zu wissen, riskant investiert haben. Für diese Kunden wird der in diesen Tagen gerade versandte Jahresdepotauszug ihrer Bank eine böse Überraschung in Form von erheblichen Verlusten mit sich bringen.

Wer entsprechende Wertpapiere aufgrund einer Beratung und Empfehlung einer Bank erhalten hat, sollte sich fragen, ob er solche Risiken des Geldverlustes überhaupt eingehen wollte oder ob er entsprechende Wertpapiere nur deshalb erwarb, weil der Bankberater die Chancen der Geldvermehrung in den schillerndsten Farben geschildert hat, die Risiken auszusprechen aber "vergaß".

Wer feststellt, dass er schlecht beraten wurde, sollte seinen Berater aufsuchen und den Vorgang besprechen und ggf. eine Rückabwicklung des Erwerbes verlangen. Oftmals wird mit der beratenden Bank eine Einigung möglich sein.

Wer sich schlecht beraten fühlt und keine einvernehmliche Regelung mit seiner Bank erzielen kann, dem kann nur empfohlen werden, einen im Bankrecht versierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser kann in jedem Einzelfall prüfen und beurteilen, ob ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schlechter Beratung besteht. Allzu lange Zeit sollte man sich damit allerdings nicht lassen, weil etwaige Schadensersatzansprüche 3 Jahre nach dem Erwerb der betroffenen Wertpapiere verjährt sind.

Dieser Artikel wurde im Magazin Lebensart 02/2009 veröffentlicht.


Verwechselungsgefahr - Was ist ein Abbuchungsauftrag?

Herr Dr. Gottschalk wendet sich an die Presse:

Vorsicht Verwechselungsgefahr - keinen Auftrag für ein automatisches Abbuchungsverfahren unterzeichnen!

Frau Y. wollte etwas für ihre Figur tun und suchte deshalb ein Fitness-Studio in Neumünster auf. Der Mitarbeiter legte ihr einen "Abbuchungsauftrag für Lastschriften" vor, den sie gleich unterschreiben sollte. Andere Zahlungsarten wie Barzahlung im Voraus oder Überweisung würden nicht akzeptiert. Frau Y. kamen Zweifel und sie wandte sich mit dem Schriftstück an Dr. Michael Gottschalk.
Dieser riet ihr eindringlich von einer Unterzeichnung ab. Seine Begründung: Das Fitness-Studio könnte dann jederzeit beliebige Summen von ihrem Konto abbuchen, ohne dass Frau Y. hätte widersprechen können.
Das gängige Lastschriftverfahren funktioniert so, dass ein Kunde den Vertragspartner ermächtigt, sein Konto zu belasten. Das Verfahren ist risikolos, denn noch bis sechs Wochen nach dem nächsten Rechnungsabschluss kann der Kunde die Kontobelastung widerrufen und die Bank muss dann die Kontobelastung sofort rückgängig machen. Anders läuft es beim Abbuchungs-Auftragsverfahren: Hier wird die Bank des Kunden angewiesen, die vorgelegte Lastschrift einzulösen. Die Abbuchung ist dann endgültig. Die Bank beruft sich dann darauf, dass ja eine wirksame Anweisung vorliege, die Abbuchung durchzuführen.
Wer auf so etwas eingeht, kann genauso gut einen Blankoscheck unterschreiben.
Wer sich nicht sicher ist ob er bereits einen Abbuchungsauftrag unterschrieben hat, sollte bei seiner Bank nachfragen.
Und dort kann er diesen Abbuchungsauftrag auch gleich kündigen.

Am Freitag, den 28. März 2008 erschien ein umfangreicher Artikel im Holsteinischen Courier zu diesem Sachverhalt.